Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.     Anwendbarkeit und Gültigkeit

Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sind nur Bestandteil des Vertrages, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Der Vertrag ersetzt alle mündlich getroffenen Vereinbarungen.

2.     Vertragsabschluss

Sämtliche Angaben von lichtundmusik.ch erfolgen freibleibend, insbesondere in Broschüren, Offerten, Katalogen und Preislisten. Bis zur schriftliche Erteilung eines Auftrags und der Rückbestätigung durch die lichtundmusik.ch GmbH behalten wir uns eine anderweitige Vermietung vor. Der Vertrag kommt gemäss Art. 5 OR zustande.

3.     Annullierung eines Vertrags

Bei Annullierung des Mietvertrags oder der Auftragserteilung aus irgendwelchen Gründen trägt der Kunde die Kosten der vollen Schadloshaltung der lichtundmusik.ch GmbH.

Wir bieten unter bestimmten Bedingungen eine Annullierungsoption an, bitte nehmen Sie dafür frühzeitig direkt mit uns Kontakt auf.

Alle im Voraus geleisteten Aufwände werden zusätzlich in Rechnung gestellt, maximal bis 100% der Auftragssumme erreicht ist. Planerische Leistungen sind meist nicht einzeln im Vertrag ausgewiesen und belaufen sich im Normalfall auf ca. 15% des Auftragswerts.

4.     Mietdauer und Preise

Die Mietpreise verstehen sich exkl. MWST für einen Einsatztag ab unserem Lagerplatz in Effretikon. Die Mietdauer beträgt mindestens einen Tag.  Für jeden weiteren Einsatztag berechnen wir ein reduzierter Mietpreis.

  • 1 Einsatztag, Faktor 1.0 x Mietpreis
  • 2 Einsatztage, Faktor 1.5 x Mietpreis
  • 3 Einsatztage, Faktor 2.0 x Mietpreis
  • 4 Einsatztage, Faktor 2.4 x Mietpreis
  • 5 Einsatztage, Faktor 2.8 x Mietpreis
  • 6 Einsatztage, Faktor 3.0 x Mietpreis
  • 7 Einsatztage, Faktor 3.2 x Mietpreis

 

Bei längeren Mietdauern gelten Preise gemäss spezieller Vereinbarung.

Die Lieferung wird nach Gewicht, benötigtem Fahrzeug und Lieferort berechnet.

5.     Mietmaterial

Die lichtundmusik.ch GmbH behält sich das Recht vor, dem Mieter nicht exakt das vorgesehene Material zu vermieten. Das Material ist dem vertraglich zugesicherten Material in Leistung und Funktion gleichgestellt. Es kann optisch und in der Marke abweichen.

6.     Vorzeitige oder verspätete Rückgabe

Bei vorzeitiger Retournierung des Mietmaterials hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung der Mietgebühren. Wird das Material zu spät retourniert, so läuft die Miete automatisch weiter und der Kunde ist verpflichtet, die Mehrkosten gemäss Mietpreisliste zu bezahlen. Zudem behält sich die lichtundmusik.ch GmbH das Recht vor, bei verspäteter Rückgabe, das Mietmaterial ohne vorherige Ankündigung unter Verrechnung sämtlicher Spesen zurückzuholen.

7.     Zahlungsbedingungen

Die Mietgegenstände werden, solange nichts schriftlich vereinbart ist, nur auf Voraus- oder Barzahlung ausgehändigt. Abzüge wie Skonto oder Rabatte sind nur zulässig, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

8.     Kaution

Für Abholungen kann eine Kaution als Depot verlangt werden. Die Kaution ist bei der Abholung bar zu übergeben. Bei vollständiger Rückgabe der funktionsfähigen Geräte und Zubehör wird die Kaution wieder ausbezahlt. Bei allfälligen Schäden oder Verlusten wird der entsprechende Betrag zurückbehalten. Die Haftung des Kunden ist nicht auf die Höhe des Depots beschränkt. Auch nach der Rückzahlung der Kaution, kann der Mieter für entstandene Schäden haftbar gemacht werden. Die Beweislage geht zulasten der lichtundmusik.ch GmbH.

9.     Versicherungspflichten

Die Versicherung des Mietmaterials ist Sache des Mieters. Der Mieter haftet während der gesamten Mietzeit in jedem Fall für Schäden und Diebstahl. Der Mieter haftet auch für Beschädigungen Dritter, die während der Mietzeit entstehen. Leistet die vom Mieter abgeschlossene Versicherung nicht vollen Schadenersatz, haftet der Mieter für den nicht gedeckten oder ohne Versicherung für den ganzen Schaden.

10.   Reparatur und Unterhalt

Allfällige während der Mietzeit notwendigen Unterhalts- und Reparaturarbeiten an den Mietgegenständen darf der Kunde nur von lichtundmusik.ch oder einer von lichtundmusik.ch autorisierten Drittperson durchführen lassen.

11.   Mehraufwand

Kann die Eventtechnik nicht zum vereinbarten Termin auf-, beziehungsweise abgebaut werden, wird der Mehraufwand verrechnet. Das Gleiche gilt bei erschwerten Bedingungen, welche nicht mit nötiger Vorlaufzeit und Präzision gemeldet wurden. Werden erschwerte Bedingungen rechtzeitig gemeldet, behält sich die lichtundmusik.ch GmbH trotzdem das Recht vor, den Vertrag neu zu definieren, um den Mehraufwand abdecken zu können.

12.   Kosten für Reparatur oder Verluste

Nicht retourniertes oder beschädigtes Mietmaterial wird zum Wiederbeschaffungspreis, resp. Wiederherstellungspreis dem Kunden in Rechnung gestellt. Reparaturen und Verluste können noch nach der Rückgabe verrechnet werden.

13.   Reklamationen

Fehlendes Material und Reklamationen sind sofort nach Erhalt der Ware oder aber spätestens vor deren Gebrauch an das Büro von der lichtundmusik.ch GmbH zu melden. Spätere Reklamationen sind nicht mehr überprüfbar und können daher bei der Rechnungsstellung nicht berücksichtigt werden. Steigt ein Mietgegenstand aufgrund unsachgemässer Bedienung während der Veranstaltung aus, so können keine Abzüge geltend gemacht werden. Der Veranstalter hat sich an die geltenden Gesetze und die Bedienungsanleitung der Geräte zu halten.

14.   Schall und Laser Verordnung

Unser Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass die schweizerische Bestimmung über den Schallschutz und die Laserverordnung eingehalten werden. Für allfällige Schäden wird jegliche Haftung abgelehnt. Informationen über die Schall- und Laserverordnung sind selbst zu beschaffen. Unser Dokument dient nur als Erinnerung.

15.   Urheberrechte

Unser Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass die schweizerischen Bestimmungen über Urheberrechte eingehalten werden. Weitere Informationen zu Urheberrechten finden Sie direkt auf suisa.ch.

16.   Standort der Mietgeräte

Die lichtundmusik.ch GmbH darf sich jeder Zeit über den Standort der Mietgegenstände beim Kunden informieren

17.   Materialverkauf

Das Material ist bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der lichtundmusik.ch GmbH.

18.   Vermittlungsleistung

Die lichtundmusik.ch GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt und/oder die im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind. Wird bei einem Vermittlungsgeschäft einem der Auftraggeber die ihm obliegende Leistung unmöglich, so ist die lichtundmusik.ch GmbH von allen Ansprüchen des jeweils anderen Auftraggebers freizustellen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Vertragsverletzungen oder sonstigen Schadenersatzansprüchen. Soweit die lichtundmusik.ch GmbH als Vermieter von Material, Dienstleistungen usw. tätig ist, verpflichtet sich der jeweilige Auftraggeber, die von der lichtundmusik.ch GmbH hergestellten Kontakte nicht für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers ist auf die konkrete Dauer des einzelnen Auftrags beschränkt. Bei einem Verstoss gegen diese Verpflichtung ist die lichtundmusik.ch GmbH so zu stellen, als wäre das unerlaubte Direktgeschäft durch die lichtundmusik.ch GmbH vermittelt worden. Die lichtundmusik.ch GmbH hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision, pro Verstoss des Auftraggebers, die der Auftraggeber für das konkrete Vermittlungsgeschäft an die lichtundmusik.ch GmbH gezahlt hätte.

19.   Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien CH-8307 Effretikon

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Für Betreibungen verfahren wir nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (schKG)

 

 

Version 31.03.2020